Verein Tierische Lichtblicke e.V.

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 09.02.2014 in Schwäbisch Hall gegründete Verein führt den Namen Tierische Lichtblicke.

(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall eingetragen werden und
     führt danach den Zusatz e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 74523 Schwäbisch Hall.

(4) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2014.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung des Tierschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

   - Tiere in Deutschland und Europa vor Leid, Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch
     zu schützen, insbesondere in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln.
   - Hilfestellung bei der Vermittlung von inländischen und ausländischen Tieren.
   - Aufklärungsarbeit über Tierschutzprobleme und Hilfestellung für Hundehalter.
   - Einrichtung und Unterhaltung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere.
   - Spendenaktionen und Sammlungen durchführen, deren Erträge nur für Zwecke des
     Tierschutzes verwendet werden.

(3) Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und
     ehrenamtlichen Helfern verwirklicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein mit Sitz in 74523 Schwäbisch Hall verfolgt ausschließlich und unmittelbar
     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
     Abgabenordnung.

(2) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche
     Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht, dem
     zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden
     Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein
     hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal
     eingestellt werden.

(4) Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt
     werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
     Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden. Es darf keine
     Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des
     Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch
     die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu
     unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht
     mitgeteilt werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
     sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
     Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches
     Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten vertreten.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

   - Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer
     Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich erklärt werden muss.
   - Durch Ausschluss aus dem Verein.
   - Mit Tod des Mitglieds.
   - Bei juristischen Personen mit deren Erlöschung.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

   - Wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise, trotz
     2-maliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Ist eine Zustellung nicht möglich,
     kann das Mitglied zum Ende des folgenden Jahres ausgeschlossen werden.
   - Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein
     oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger
     schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des
     Vorstands ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge
     entscheidet der Vorstand.
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres oder bei Eintritt in
     den Verein, ohne besondere Aufforderung zur Zahlung fällig.

(4) Mitgliedern, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können auf deren
     schriftlichen Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder
     ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

(5) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des
     Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr.

(6) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(7) Die Beitragspflicht besteht jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu
     fördern.

(2) Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
     Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen
     teilzunehmen, sobald es dem Verein länger als 6 Monate angehört.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Eine Übertragung
     des Stimmrechts ist unzulässig.

 

§ 7 Organe

      Organe des Vereins sind:

   - der Vorstand
   - die Mitgliederversammlung
   - die Kassenprüfer

 

§ 8 Vorstand

 

     Der Gesamtvorstand besteht aus

   - dem 1. Vorsitzenden
   - dem 2. Vorsitzenden
   - dem Kassenwart
   - dem Schriftführer
   - bis zu 3 Beisitzer

     Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, wobei jeder
     einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

     Dem Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB obliegt die Vertretung des Vereins. Im
     Übrigen obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins dem Gesamtvorstand. Dieser hat
     insbesondere folgende Aufgaben:

   - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
     Aufstellung der Tagesordnung.
   - Der 1. Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die
     Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen.
   - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
   - Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.
   - Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
   - Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der normalen Verwaltung.

 

§ 10 Bestellung des Vorstandes

 

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
     zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des
     Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
     Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
     Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
     Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
     Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
     Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden,
     bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist
     von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
     Vorstandsmitglieder eingeladen oder in Kenntnis gesetzt sind und mindestens
     dreiviertel des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
     Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
     Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
     Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag
     oder Beschluss schriftlich zustimmen.
 
    (2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
     Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
     Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
 

(3) Über Ausgaben die 150,00 Euro übersteigen entscheidet der Vorstand jeweils
     gemeinsam mit einfacher Mehrheit.

(4) Über die Aufnahme der Tiere entscheiden die Vorstände mit einfacher Mehrheit.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

   - Änderungen der Satzung.
   - Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
   - Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
   - Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer.
   - Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren.
   - Die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
     einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe auf der
     vereinseigenen Web-Seite im Internet unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
     und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
     eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
     der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
     Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
     erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
     Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
     dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
     Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
     es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
     dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
     Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
     Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagungsordnung,
     der Tagungslokalität und der Tagungszeit.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
     Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer
     beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
     Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und
     Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Die Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung erfolgt geheim durch Stimmzettel.

(4) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, bei Auflösung des Vereins
     eine solche von 4/5 der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige
     Beschlüsse können nur zur jeweiligen Tagesordnung gefasst werden.

(5) Vorstandsmitglieder werden mit der einfachen Mehrheit gewählt. 
     bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
 
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
     Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
     unterschreiben ist.
 

(7) Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden
     Wahlleiter durchzuführen. Für alle Wahlen gilt, dass wählbar nur volljährige
     Vereinsmitglieder sind, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens 6 Monate
     Mitglied im Verein sind.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und bezieht sich ausschließlich auf die
     Mitglieder des Vereins.

(9) Ein Mitglied, das den Ablauf der Versammlung durch Stören oder durch Aufhetzen der
     Anwesenden beeinträchtigt, darf von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
     ausgeschlossen werden (Hausrecht).

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
     der in § 14, Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Rechte und
     Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
     Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
     keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
     fällt das Vermögen des Vereins an die Bobtail Nothilfe e.V., Diebesweg 22 a, 41065
     Mönchengladbach, eingetragen beim Amtsgericht Mönchengladbach VR 2514, als
     gemeinnützig anerkannt durch das Finanzamt Mönchengladbach Steuernummer 121/5781/6285
     zwecks Verwendung für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
     Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

§ 16 Formale Satzungsänderung

 

     Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende
     Änderungen vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes
     oder des Registergerichtes erforderlich sind.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

     Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft.

     Schwäbisch Hall, den 07.04.2014